Berufschancen für Jugendliche mit Fluchthintergrund

Berufschancen für Jugendliche mit Fluchthintergrund (Photo by eprouzet on Unsplash)

Ist die berufliche Zukunft in Deutschland vorbestimmt?

„Für jugendliche Migranten ist die Wunschausbildung oft unerreichbar“ (ABDI-HERRLE, 2015) heißt es in einem Artikel der Zeit Online vom 2. September 2015.

Deutschland wurde im vergangenen Jahr 2016 durch die hohe Zahl der Asylsuchenden vor eine große Herausforderung gestellt. Um vor allem die Anforderungen für eine gesellschaftliche und arbeitsmarkttechnische Integration der Flüchtlinge zu gewährleisten, wurden verschiedene Programme, Modelle und Methoden konzipiert. In den nachfolgenden Ausführungen wird anhand von verschiedenen Möglichkeiten der Integration aufgezeigt werden, wie sich der Fokus dieser aus Sicht der Deutschen darstellt.

In Anlehnung an den Titel des o.g. Artikels aus der Zeit Online, soll sich in diesem Essay die zentrale Fragestellung auf die Migrierenden beziehen.

Es soll die Frage gestellt werden, welche Gestaltungsfreiheiten haben Jugendliche mit Fluchthintergrund überhaupt für ihre berufliche Zukunft mit ihrer Ankunft im Aufnahmeland Deutschland. Sind die beruflichen Perspektiven jugendlicher Flüchtlinge im Vergleich zu deutschen Jugendlichen eingeschränkt?

Zudem soll erörtert werden, inwiefern vorhandene Gestaltungsfreiheiten mit denen deutscher Jugendlicher (ohne Migrationshintergrund) vergleichbar bzw. tatsächlich gleichwertig sind. Hierfür sollen die gegebenen Rahmenbedingungen der jungen Geflüchteten betrachtet werden, um daraus ihre Chancen zur Ausgestaltung ihrer beruflichen Zukunft im Aufnahmeland Deutschland zu ermitteln.

In der hier verwendeten Literatur nutzen mitunter die Autoren verschiedene Termini für die gleiche Zielgruppe junger Flüchtlinge bis 25 Jahren. Vorab sei darauf hingewiesen, dass daher an dieser Stelle auf eine einheitliche Bezeichnung der Zielgruppe bewusst verzichtet wurde.

Zu Beginn wird nun zunächst in knapper Form ein kritischer Blick auf die Situation deutscher Jugendlicher im Allgemeinen geworfen, um eine Vergleichsbasis im weiteren Verlauf des Essays zu schaffen.

Den jungen Deutschen ist eine Vielfalt an bildungspolitischen Angeboten zur Ausgestaltung ihrer beruflichen Zukunft in Deutschland gegeben.

Eine vielfältige berufliche Orientierungsmöglichkeit deutscher Jugendlicher besteht bereits mit ihrem Eintritt in das deutsche Bildungssystem. Bundesweit betrachtet ist das Schulsystem in vier Bereiche unterteilt. Darunter die Primarstufe, Sekundarstufe I, II und der Tertiärbereich (vgl. EDELSTEIN, 2013).

In der Primarstufe absolviert ein deutsches Kind mit Beginn des sechsten Lebensjahres die Grundschule (vgl. EDELSTEIN, 2013). Hier werden den Schülern die Grundkenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Staatsgefüges vermittelt. Mit einer Schullaufbahnempfehlung nach Abschluss der Grundschule (vgl. EDELSTEIN, 2013) wird bereits eine erste vorläufige Richtung hinsichtlich des Schulabschlusses eingeschlagen. Denn sollte aus dieser Empfehlung hervorgehen, dass das Kind für eine gymnasiale Laufbahn ungeeignet ist, lässt sich ein studiumsvoraussetzender Beruf zunächst ausschließen. Jedoch nicht gänzlich, da nach wie vor die Möglichkeit für das deutsche Kind besteht, eine andere Schullaufbahn einzuschlagen.

In der Sekundarstufe I kann nun zwischen den Schulformen Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule ausgewählt werden (vgl. EDELSTEIN, 2013). Auch hier schließt der Besuch einer niedrigeren Schulform, z.B. der Realschule, den fortführenden Besuch eines Gymnasiums nicht aus. Deutsche Schüler_innen haben also auch in dieser Stufe Wahlfreiheiten entsprechend ihrer Noten über ihre beruflichen Perspektiven selbst zu entscheiden. Mit Abschluss der Sekundarstufe I muss jedoch eine erste Entscheidung hinsichtlich der Berufswahl getroffen werden (vgl. EDELSTEIN, 2013).

In der nachfolgenden Sekundarstufe II besteht nun die Möglichkeit, die Hochschulreife mit Besuch der Oberstufe an einem Gymnasium zu erlangen oder eine ihnen beliebige Berufsausbildung zu starten (vgl. EDELSTEIN, 2013). Mit der erreichten Qualifikation der einen oder anderen Option ist auch die Schulpflicht für deutsche Jugendliche erfüllt (vgl. BAX, 2017). Die erfolgreich abgeschlossene gymnasiale Oberstufe und das Erlangen eines Abiturs ermöglicht deutschen Jugendlichen den Universitätszugang (der Tertiärbereich), aber auch nach wie vor eine Berufsausbildung (vgl. EDELSTEIN, 2013). Die absolvierte Berufsausbildung ermöglicht deutschen Jugendlichen einen sofortigen und qualifizierten Einstieg in den Arbeitsmarkt bzw. das Berufsleben.

Die beruflichen Perspektiven deutscher Jugendlicher sind für die Mehrheit demnach relativ groß, vorausgesetzt sie haben ihre Bildungschancen wahrgenommen und/oder entsprechende Unterstützung erfahren.

Doch wie sieht es nun bei den jugendlichen Flüchtlingen bis 25 Jahren aus? Haben sie die gleichen Freiheiten? Haben sie andere Freiheiten, gleichwertige Möglichkeiten? Oder sind ihre Perspektiven durch bestimmte Faktoren, die deutsche Jugendliche im Vergleich nicht betreffen, eingeschränkt?

Es existieren einige Aspekte, welche die beruflichen Gestaltungsfreiheiten der geflüchteten Jugendlichen erschweren und sogar eingrenzen. Im Nachfolgenden werden einige davon genauer betrachtet.

Der unterschiedliche Bildungsstand bzw. die verschiedenen fachlichen Voraussetzungen, welche die jungen geflüchteten Menschen aus ihrem Heimatland mitbringen (vgl. AUMÜLLER, 2016:10), schränkt ihre Berufswahl ein bzw. schließt den Zugang zu ihrem Berufswunsch u.U. sogar aus.

Im Vergleich zu den jugendlichen Deutschen haben sie bei ihrer Ankunft noch keine deutsche Schul- oder Berufsausbildung genossen und verfügen im Vergleich meist über eine geringere Qualifikation (vgl. WORBS; BUND, 2016:4-5). Nach dem Bundesamt für Arbeit und Soziales (BMAS) werden vor allem geringe schulische und berufliche Voraussetzungen als Ursache für Arbeitslosigkeit bzw. misslungene Arbeitsmarktintegration im Aufnahmeland Deutschland definiert. (vgl. REITER; BOLTEN, 2016a). Die mangelnde berufliche Qualifikation bei Menschen mit Fluchthintergrund wird bei vielen Unternehmen (laut einer Umfrage bei 46% der befragten Betriebe) (vgl. FALCK et al., 2016:84) auch als eine von insgesamt drei Ursachen für die geringe Bereitschaft (unter 30%) von Unternehmen, Flüchtlinge zu beschäftigen, gesehen (FALCK et al., 2016:83). Dennoch gibt es einige junge Geflüchtete, die eine Schul-, Berufsausbildung oder sogar eine universitäre Ausbildung in ihrem Heimatland genossen haben (vgl. WORBS; BUND, 2016:5). Dies kann ein Vorteil sein, aber sobald die geflüchteten Menschen ihre Qualifikation nicht durch Zeugnisse oder Ähnliches nachweisen können, wird es schwierig, sich diese in Deutschland anerkennen zu lassen (vgl. RÜTHER et al., 2015). Es gibt in Deutschland bereits Programme, in denen Migranten sog. Qualifikationsanalysen durchlaufen können (vgl. RÜTHER et al., 2015). Hier können sie aktiv nachweisen, dass sie über die jeweiligen Qualifikationen tatsächlich verfügen (vgl. RÜTHER et al., 2015). Allerdings wird dieses Programm nicht bundesweit angeboten und ist zudem ein sehr aufwendiges Verfahren (vgl. RÜTHER et al., 2015). Es ist außerdem auch fraglich, inwiefern die nachgewiesenen Qualifikationen der Flüchtlinge aus ihrem Heimatland als gleichwertig von deutschen Behörden angesehen werden (vgl. BIBB, 2015).

An diesem Punkt hängen die beruflichen Gestaltungsfreiheiten der Jugendlichen mit Fluchthintergrund von der Bereitschaft potenzieller Arbeitgeber oder Ausbilder, sie einzustellen, bzw. von ihren beruflichen Qualifikationen ab, die sie aus ihrem Heimatland mitbringen und sich u. U. anerkennen lassen können.

Diese Abhängigkeit lässt sich jedoch auch bei deutschen Jugendlichen bis zu einem gewissen Grad finden. Auch hier können ihre Einstellungschancen durch berufliche (Zusatz-) Qualifikationen erhöht werden.

Im Vergleich zu den deutschen Jugendlichen bleibt den jungen Geflüchteten jedoch auf der Basis ihrer mitgebrachten schulischen bzw. beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten eine geringe Möglichkeit, sich für ihren individuellen Wunschberuf im Aufnahmeland Deutschland zu qualifizieren.

Ziel des Aufnahmelandes Deutschland ist es, Migranten schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt (vgl. AUMÜLLER, 2016:10) und somit auch in die deutsche Gesellschaft zu integrieren (vgl. HIRSELNAD, 2013a:36). Sobald dies erfolgt, können sie auch einen Teil zum deutschen Wohlfahrtstaat beitragen (vgl. BOMMES, 2011:24). Das heißt, man schaut hier, welche schulischen und/oder beruflichen Kenntnisse die jugendlichen Flüchtlinge aus ihrem Heimatland mitbringen und inwiefern diese genutzt und ausgebaut werden können, so dass sie möglichst schnell in eine Ausbildung oder Arbeit integriert werden können (die sog. Kompetenzfeststellung) (AUMÜLLER, 2016:18-20).

Im Vergleich zu den jungen Deutschen haben die geflüchteten Jugendlichen an diesem Punkt nicht die Option, ihre berufliche Karrierebahn frei zu gestalten, sondern sie in Abhängigkeit von Zeit, Kosten und Nutzen des Aufnahmelandes stellen zu müssen. Es scheint hier also weniger um die beruflichen Wünsche des Flüchtlings zu gehen, als vielmehr nach einer effizienten und für den Staat preisgünstigen Lösung zu suchen.

Neben den schulischen und beruflichen Qualifikationen stellt auch die Sprachbarriere, die in vielen Integrationsmodellen einen entscheidenden Faktor ausmacht (vgl. WEISE et al., 2016a), eine Einschränkung der beruflichen Gestaltungsfreiheiten für die Geflüchteten dar.

Auch sie wird seitens des BMAS als Ursache für misslungene Arbeitsmarktintegration in Deutschland betrachtet (vgl. REITER; BOLTEN, 2016a). Sie bildet zudem (laut 86% der befragten Betriebe) eine von drei Ursachen für die geringe Bereitschaft von Unternehmen, Flüchtlinge einzustellen (FALCK et al., 2016:84). Die Jugendlichen mit Fluchthintergrund kommen ohne deutsche Sprachkenntnisse nach Deutschland. Das Problem ist jedoch, dass sie sich in der Schule und im Berufsleben ohne ein gewisses Sprachniveau nicht zurechtfinden können (HIRSELAND, 2013:36). Eine Sprache jedoch bis zu einem Niveau der Mittelstufe (nach dem Europäischen Referenzrahmen B1) zu lernen, wie es z.B. das Programm zur Berufsorientierung junger Flüchtlinge (BOF) des BAMF als Teilnahmevoraussetzung definiert, kann nicht in wenigen Monaten realisiert werden. Dadurch wird den jugendlichen Geflüchteten der Bildungs- und Arbeitsmarktzugang erschwert bzw. sogar eingeschränkt. Denn nur wenige Arbeitnehmer_innen (FLACK et al., 2016:84) bzw. Lehrer_innen und Schuldirektor_innen sind bereit, diese sprachliche Hürde auf sich zu nehmen (GRUMBRECHT et al., 2016b). Letzteres gilt vor allem bei geflüchteten Jugendlichen ab dem 18. Lebensjahr, worauf später noch genauer eingegangen werden soll. Das heißt auch hier werden die beruflichen Gestaltungsfreiheiten der jungen Flüchtlinge eingegrenzt und sie können unter Umstände Ausbildungsberufe, die eine gewisse sprachliche Kompetenz erfordern (wie z.B. Mechatroniker), nicht ausüben. Oder wenn doch, dann immer mit dem Risiko und der Angst, dass der Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsvertrag wegen geringer Erfolgsversprechung auflöst.

Deutsche Jugendliche im Vergleich sind weder von der Angst geleitet, den Ausbildungsplatz aufgrund sprachlicher Defizite zu verlieren, noch haben sie von Ausbildungsbetrieben zu befürchten, dass ihnen der Ausbildungszugang in diesem Fall verweigert wird.

Doch bevor es überhaupt zu all diesen Hürden kommen kann, steht mit der Ankunft des jungen Menschen mit Fluchthintergrund in Deutschland der Bildungs- und Arbeitsmarktzugang aus.

Bei der Betrachtung dieses Aspekts können die beruflichen Gestaltungsfreiheiten durch die sog. Vorrangprüfung (siehe unten) bereits in den ersten Aufenthaltsmonaten des jungen Flüchtlings minimiert werden.

Während bei minderjährigen Flüchtlingen eine Schulpflicht in Deutschland besteht, welche sie nach drei bis sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland an einer kommunal zugewiesenen Schule zu erfüllen haben, gestaltet es sich bei geflüchteten Jugendlichen ab dem 18. Lebensjahr etwas anders (vgl. GUMBRECHT et. al, 2016b). Der Schulzugang kann ihnen nur durch die Bildungsträger selbst und eine Zustimmung der Kommunen bzw. des Landes gewährt werden (vgl. GUMBRECHT et al., 2016b). Die Chancen junger, volljähriger Menschen mit Fluchthintergrund, einen Schulabschluss in Deutschland zu erlangen, hängen demnach von den jeweiligen Bildungsträgern, Kommunen bzw. Bundesländern ab (vgl. GUMBRECHT et al., 2016b).

Mit dem Arbeitsmarktzugang gestaltet es sich anders (vgl. GUMBRECHT et al., 2016a). Für eine Arbeitsaufnahme und eine betriebliche Berufsausbildung bedarf es einer Arbeitserlaubnis (vgl. GUMBRECHT et al., 2016a). Diese richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus des jungen, volljährigen Geflüchteten. Bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder mit einer Duldung sieht es wie folgt aus:

Der erste bis dritte Monat ist die sog. Wartefrist, hier haben die jungen Menschen mit Fluchthintergrund keine Arbeitserlaubnis (vgl. REITER; BOLTEN, 2017b) und dürfen ausschließlich an schulischen Ausbildungen teilhaben, sofern dies der jeweilige Bildungsträger gestattet bzw. sie aufnimmt. Im vierten bis fünfzehnten Monat unterliegt die Arbeitserlaubnis zwei Aspekten:

- der Vorrangprüfung und
- der Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen.

Bei der Vorrangprüfung wird ermittelt, ob eine andere Person nicht vorberechtigt ist (vgl. REITER; BOLTEN, 2017b). Hier soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass junge Flüchtlinge bei der Ausbildungsplatzvergabe nicht vor deutschen Jugendlichen bevorzugt werden. Neben der Tatsache, dass die jungen Geflüchteten bereits dadurch in ihren Zugangschancen zur Arbeit bzw. Ausbildung eingeschränkt werden, mildert die Vorrangprüfung auch die Bereitschaft der Unternehmen junge Menschen mit Fluchthintergrund aufzunehmen. Denn diese Prüfung bringt einen großen rechtlichen und bürokratischen Aufwand mit sich, den viele Unternehmen nicht bereit sind, auf sich zu nehmen (vgl. FALCK, 2016:85). Also warum sich über die Rechtslage bei der Beschäftigung von Flüchtlingen informieren, wenn man als Unternehmen genauso gut einen deutschen Jugendlichen ohne größeren Verwaltungsaufwand einstellen kann? Generell ist es so, dass das rechtliche Ausmaß, welches die Beschäftigung eines Geflüchteten mit sich bringt, zu den entscheidendsten drei Einstellungshürden gehört (vgl. FALCK, 2016:85). In einer Studie waren es fast fünfzig Prozent der Unternehmen, die darin ein großes Hindernis für die Einstellung von Menschen mit Fluchthintergrund sahen (vgl. FALCK, 2016:85).

Die Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen überprüft, ob die Arbeitsbedingungen rechtens sind und dementsprechend angemessen entlohnt werden. Während diese Prüfung für die Flüchtlinge von Vorteil ist, wirkt sich dagegen ihr unsicherer Aufenthaltstitel negativ auf ihre beruflichen Gestaltungsfreiheiten aus.

Ab dem 49. Monat hat eine Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, die keiner Zustimmung seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf (vgl. REITER; BOLTEN, 2016b). Das heißt, dass ein junger Mensch mit Fluchthintergrund nach vier Jahren und einem Monat Aufenthalt in Deutschland eine nicht zustimmungspflichtige Arbeitserlaubnis erhält und somit erst nach vier Jahren und einem Monat im Aufnahmeland Deutschland uneingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt hat.

Mit diesem uneingeschränkten Ausbildungs- und Arbeitsmarktzugang ist jedoch keine Einbürgerung bzw. uneingeschränkte Verweildauer in Deutschland sichergestellt. Diese ist von weiteren Faktoren abhängig (vgl. BÖHMER, 2008:19). Genau jene Unsicherheit der Verweildauer bis zur Einbürgerung der jungen Menschen mit Fluchthintergrund bildet die Ursache für die geringe Bereitschaft der Unternehmen, in die Weiterbildung ihrer beschäftigten Flüchtlinge zu investieren (vgl. FALCK et al., 2016:85). Denn die Betriebe können sich bei dem fragwürdigen Aufenthaltsstatus der Migranten nicht sicher sein, ob sie u. U. wieder in ihr Heimatland zurückkehren müssen und in diesem Fall die betriebliche Weiterbildungsinvestition aus ihrer Sicht umsonst ist (vgl. FALCK et al., 2016:85). Den jungen Menschen mit Fluchthintergrund kann hier der Zugang zu Qualifikationen aufgrund ihres Aufenthaltsstatus verwehrt bleiben. . . .

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Die Bologna-Reform. Vergleich der Studiensysteme vor und nach ihrer Einführung